RÜ Check Wiederholungsfragen 2019 4. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Was versteht man unter Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG?

Eine abschließende Definition des Begriffs „Kunst“ existiert nicht, da es gerade Wesen der Kunst ist, sich ständig weiter zu entwickeln und sich selbst stets neu zu definieren. Das BVerfG verwendet verschiedene Kunstbegriffe, die jedoch nicht abschließend sind. Nach dem formalen Kunstbegriff sind Kunst alle Tätigkeiten und Ergebnisse, die der traditionellen Vorstellung von Kunst entsprechen (z.B. Malerei, Theater, Musik, Dichtung etc.). Nach dem materiellen Kunstbegriff ist Kunst das Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, in der der Künstler Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck bringt. Nach dem offenen Kunstbegriff reicht es aus, dass das Werk einer Interpretation zugänglich und interpretationsfähig bzw. interpretationsbedürftig ist. (RÜ 10/2019, S. 661 f.)