RÜ Check Wiederholungsfragen 2010 Karteikarten
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01. Zivilrecht 1/2010

Welche Ansprüche stehen den Fluggästen verspäteter Flüge nach der FluggastVO zu?

Eine Verspätung ist nach Art. 6 FluggastVO nur erheblich bei einer Flugentfernung von weniger als 1.500 km bei mindestens 2 Stunden, bei 1.500 - 3.500 km bei mindestens 3 Stunden und bei über 3.500 km bei mindestens 4 Stunden. In diesem Fall hat der Fluggast Anspruch auf Betreuungsleistungen (Art. 9 FluggastVO). Über den Wortlaut der Verordnung hinaus kann ein Fluggast auch eine pauschale Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO verlangen. Die Ausgleichszahlungen schwanken je nach Flugentfernung zwischen 250 und 600 Euro und können um die Hälfte gekürzt werden, wenn der Fluggast das Endziel innerhalb von zeitlichen Toleranzen erreicht. Ein Rücktritt mit Flugpreiserstattung kommt nur ab 5 Stunden Verspätung in Betracht.
(RÜ 2/2010, S. 94 ff.)