RÜ Check Wiederholungsfragen 2020 1. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Ist eine schwere Körperverletzung ausgeschlossen, wenn absehbar ist, dass die bestehende schwere Folge nach § 226 Abs. 1 StGB durch einen Heilungsprozess rückgängig gemacht werden kann?

Ja. Eine schwere Folge muss zwar nicht ein unheilbarer Zustand sein, aber zumindest einen längeren Zeitraum anhalten. Ist die zumindest teilweise Wiederherstellung i.S.d. Beseitigung der schweren Folge konkret wahrscheinlich, ist § 226 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. (RÜ 3/2020, S. 170)